Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 35 Motorleistung
Stand: 10.06.2019
Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen – ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhänger – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
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Änderungsverlauf
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22.10.2014 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 1635)
BGBl. 2014 I S. 1635
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